Allgemeine Geschäftsbedingungen
DIE TECHNOLOGEN IT & ENGINEERING GmbH
-Im folgenden DEN/ DER/ DIE TECHNOLOGEN genannt-
(Stand: November 2019)
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
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- Die Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung wurde DEN TECHNOLOGEN durch die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Düsseldorf seit dem 24.08.2014 erteilt und gilt ab dem 26.08.2017 unbefristet.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, die zwischen DEN TECHNOLOGEN und unserem Kunden (im Folgenden Entleiher genannt),
- im Bereich der Erbringung von Diensten der Arbeitnehmerüberlassung sowie
- im Bereich der Personalvermittlung, vereinbart werden.
- Die AGB DER TECHNOLOGEN gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers widersprechen DIE TECHNOLOGEN hiermit ausdrücklich. Selbst wenn DIE TECHNOLOGEN auf ein Schreiben Bezug nehmen, das AGB des Entleihers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.
- Diese AGB gelten nur, wenn der Entleiher Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Die AGB DER TECHNOLOGEN gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen i. S. d. Ziff. 1.2 dieser AGB mit dem Entleiher, ohne dass DIE TECHNOLOGEN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen dieser AGB werden DIE TECHNOLOGEN den Entleiher unverzüglich informieren.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Entleiher (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung DER TECHNOLOGEN maßgebend.
- Die Angebote DER TECHNOLOGEN sind freibleibend. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche (auch elektronische) Auftragsbestätigung durch DIE TECHNOLOGEN zustande, außerdem dadurch, dass DIE TECHNOLOGEN nach der Bestellung des Entleihers mit der Leistungserbringung beginnen. Eine Bestellung des Entleihers gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches DIE TECHNOLOGEN innerhalb von 3 Wochen annehmen können
2. Rechte und Pflichten DER TECHNOLOGEN bei der
Arbeitnehmerüberlassung; Höhere Gewalt
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- Der Arbeitnehmer, welcher durch DIE TECHNOLOGEN an den Entleiher überlassen wird, ist organisatorisch in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Er unterliegt während der Dauer der Überlassung den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Gleichwohl besteht die arbeitsvertragliche Verbindung nur zwischen dem Arbeitnehmer und DEN TECHNOLOGEN. Es wird kein separates Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher begründet.
- DIE TECHNOLOGEN behalten sich das jederzeit ausübbare arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer vor, soweit dessen Ausübung den Betriebsablauf und die Arbeitssicherheit beim Entleiher nicht gefährden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dem Entleiher überlassen ist.
- DIE TECHNOLOGEN sind – es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist schriftlich etwas anderes vereinbart – während einer Arbeitnehmerüberlassung berechtigt, den überlassenen Arbeitnehmer durch einen anderen, in gleicher Weise geeigneten Arbeitnehmer austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Entleihers entgegenstehen.
- DIE TECHNOLOGEN sind verpflichtet, die Arbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Beschäftigungen qualifiziert und geeignet sind.
- Sind die TECHNOLOGEN aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Blitzschlag und andere von DEN TECHNOLOGEN nicht zu vertretende Betriebs-, Verkehrs-, Transport-, Energie-, Rohstoff- oder sonstige Versorgungsstörungen, insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Streik und Aussperrung, außer Stande ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Entleiher zu erfüllen, so sind DIE TECHNOLOGEN für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit. DIE TECHNOLOGEN werden den Entleiher im Falle höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigen. Sie werden sich in jedem Fall nach besten Kräften um die Beseitigung der die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindernden Störungen bemühen. Etwaige Liefer-/Leistungsfristen DER TECHNOLOGEN verlängern sich im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, selbst wenn DIE TECHNOLOGEN sich im Verzug befinden sollten.
3. Rechte und Pflichten des Entleihers bei der
Arbeitnehmerüberlassung
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- Der Entleiher ist, soweit sich aus den Ziff. 2.1 und 2.2 dieser AGB nichts anderes ergibt, berechtigt, dem Arbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag definierten Tätigkeitsbereich fallen.
- Der Entleiher verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und im dazugehörigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Der Arbeitnehmer wird organisatorisch in den Betriebsablauf des Entleihers eingebunden.
- Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers können nur zwischen DEN TECHNOLOGEN und dem Entleiher vereinbart werden.
- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann vom Entleiher nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung DER TECHNOLOGEN gegenüber dem Arbeitnehmer angeordnet werden.
- Die Überlassung der Arbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte ist ausgeschlossen.
- Dem Entleiher obliegt die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Das beinhaltet insbesondere die Einweisung des Arbeitnehmers in sein Aufgabenfeld sowie die Erteilung von Hinweisen auf Gefahren und Risiken, die mit der zu verrichtenden Tätigkeit und dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Insbesondere hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einhält, sowie mit entsprechender Schutzkleidung, falls erforderlich, versehen ist.
- Der Entleiher gestattet DEN TECHNOLOGEN nach vorhergehender Ankündigung von mindestens einem Arbeitstag den Zutritt zum Tätigkeitsbereich des jeweiligen Arbeitnehmers, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen kontrollieren und sicherstellen zu können. Insoweit ist dem Entleiher die Zusammenarbeitspflicht mit DEN TECHNOLOGEN bekannt.
- Der Entleiher hat in seinem Betrieb und am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auch dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingehalten werden. Soweit sich aus dem AGG Arbeitgeberpflichten ergeben, so sind diese vom Entleiher gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen.
- Der Entleiher stellt DIE TECHNOLOGEN von allen Forderungen und Ansprüchen Dritter, insbesondere des Arbeitnehmers, auf erstes Anfordern hin frei und verteidigt DIE TECHNOLOGEN gegen alle Ansprüche, die wegen der Verletzung der Vorschriften des AGG innerhalb des Einwirkungsbereichs des Entleihers entstehen. Der Entleiher erstattet DEN TECHNOLOGEN alle entstehenden Verteidigungskosten.
- Der Entleiher informiert DIE TECHNOLOGEN unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Entleiher von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Betrieb eines vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Arbeitnehmer stimmt dem Einsatz zu.
4. Vergütung bei der Arbeitnehmerüberlassung
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- Der Entleiher zahlt DEN TECHNOLOGEN den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundensatz pro Zeitstunde des Arbeitnehmers zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Parteien vereinbaren bereits jetzt eine Anpassung der gem. Ziff. 4.1 dieser AGB vereinbarten Vergütung, wenn eine für den jeweiligen Arbeitnehmer einschlägige Tarifänderung erfolgt.
- Die Abrechnung durch DIE TECHNOLOGEN erfolgt monatlich aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die der überlassene Arbeitnehmer einem Bevollmächtigten des Entleihers monatlich, bei besonderer Absprache wöchentlich, oder bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegt.
- Bei Nichterreichen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl sind DIE TECHNOLOGEN berechtigt, die im Vertrag vereinbarte Stundenzahl in Rechnung zu stellen, soweit der Entleiher die Fehlzeiten zu vertreten hat, insbesondere durch Arbeitsmangel, oder einem verspäteten Einsatz- bzw. Projektbeginn.
- Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind Rechnungen DER TECHNOLOGEN innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und vom Entleiher zu zahlen. Die Zahlung ist erfolgt, wenn DIE TECHNOLOGEN über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen können.
- Zahlt der Entleiher nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind ab dem Verzug entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt.
- Einwände bezüglich der von dem Bevollmächtigten des Entleihers bescheinigten Stunden sind vom Entleiher innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt schriftlich begründet bei DEN TECHNOLOGEN anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist oder bei Einwänden ohne Begründung gelten die abgerechneten Stunden als vom Entleiher anerkannt.
- Befindet sich der Entleiher in Zahlungsverzug, sind DIE TECHNOLOGEN berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
- Dem Entleiher stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DEN TECHNOLOGEN anerkannt ist. Gegenansprüche, die den Entleiher zur Leistungsverweigerung i. S. v. § 320 BGB berechtigen, sind ebenfalls von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen. Der Entleiher ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Arbeitszeit und Zuschläge
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- Jede Arbeitsstunde, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenzahl hinaus geht und vom überlassenen Arbeitnehmer tatsächlich erbracht wird, sowie jede Arbeitsstunde, die der überlassene Arbeitnehmer an Sonn- und/oder Feiertagen erbringt, sowie jede Arbeitsstunde, die der überlassene Arbeitnehmer in Nachtarbeit erbringt, ist, gemessen am vereinbarten Stundensatz (gem. Ziff. 4.1 dieser AGB), wie folgt zuschlagspflichtig:
- Mehrarbeit und Nachtarbeit + 25 % des vereinbarten Stundensatzes; o Samstagsarbeit + 50 % des vereinbarten Stundensatzes;
- Sonn- und Feiertagsarbeit + 100 % des vereinbarten Stundensatzes.
- Beim Zusammentreffen von Mehrarbeits- mit Samstags-/Sonntags- und/oder Feiertagszuschlägen sind die einzelnen Zuschläge zu addieren.
- Jede Arbeitsstunde, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenzahl hinaus geht und vom überlassenen Arbeitnehmer tatsächlich erbracht wird, sowie jede Arbeitsstunde, die der überlassene Arbeitnehmer an Sonn- und/oder Feiertagen erbringt, sowie jede Arbeitsstunde, die der überlassene Arbeitnehmer in Nachtarbeit erbringt, ist, gemessen am vereinbarten Stundensatz (gem. Ziff. 4.1 dieser AGB), wie folgt zuschlagspflichtig:
6. Ordentliche Kündigung
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- Ist der einzelne Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unbefristet geschlossen worden, so ist er grundsätzlich schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende beiderseitig ordentlich kündbar.
- Ist der einzelne Arbeitnehmerüberlassungsvertrag befristet geschlossen worden, so ist er schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen beiderseitig ordentlich kündbar.
7. Außerordentliche Kündigung
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- Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der DIE TECHNOLOGEN zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- der Entleiher mit der Zahlung der Vergütung länger als 4 Wochen oder in Höhe von zwei Monatsentgelten in Verzug ist;
- der Entleiher schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung durch DIE TECHNOLOGEN nicht innerhalb angemessener Frist abstellt;
- der Entleiher den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Arbeitsschutzauflagen für die Leiharbeitnehmer nicht nachkommt oder gegen Arbeitsschutzvorschriften oder das AGG verstößt; oder
- wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Zahlungsansprüche DER TECHNOLOGEN durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Entleihers gefährdet werden.
- Tritt der Fall der außerordentlichen Kündigung ein, trägt der Entleiher den Schaden, der DEN TECHNOLOGEN aufgrund der außerordentlichen Kündigung entstanden ist. Als Bemessungsgrundlage gilt hierbei die ordentliche Kündigungsfrist unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes multipliziert mit der vereinbarten Stundenanzahl. Dem Entleiher bleibt der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen geringeren Schadens vorbehalten.
- Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der DIE TECHNOLOGEN zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
8. Geheimhaltung
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- „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind oder von vertraulichen Informationen abgeleitet wurden. Insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how sowie etwaige Rahmen- oder Einzelverträge zwischen DEN TECHNOLOGEN und dem Entleiher stellen vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer dar. Sie gelten auch als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer, wenn sie nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), genügen.
- Die Parteien vereinbaren, ohne vorherige Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners keine vertraulichen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten zugänglich zu machen oder in irgendeiner sonstigen Weise zu verwerten, die nicht vom Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks erfasst ist. Eine Offenlegung der vertraulichen Informationen ist unabhängig von einer schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zulässig, wenn sie aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen, behördlicher Anordnungen oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen erfolgt. Die offenlegende Partei wird die andere Partei umgehend von der Offenlegung unterrichten.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen DEN TECHNOLOGEN und dem Entleiher fort.
- Vertrauliche Informationen DER TECHNOLOGEN, die dem Entleiher überlassen wurden oder auf andere Weise in dessen Besitz gelangt sind, hat der Entleiher bei Beendigung der Zusammenarbeit zu vernichten oder nach Verlangen an DIE TECHNOLOGEN herauszugeben.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Entleihers gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen gem. der Ziff. 8.1 bis 8.3 dieser AGB zahlt der Entleiher an Die Technologen eine Vertragsstrafe, deren Höhe von den Technologen nach billigem Ermessen festzulegen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. Die Technologen können die Vertragsstrafe jederzeit, also unabhängig von einer Ausschlussfrist geltend machen. Weitergehende Ansprüche der Technologen bleiben unberührt. Die Technologen sind insbesondere berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstehenden Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen.
- DIE TECHNOLOGEN werden jeden überlassenen Arbeitnehmer verpflichten, über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers absolute Verschwiegenheit zu bewahren.
9. Datenschutz
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- Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Entleiher wird insbesondere personenbezogene Daten von DEN TECHNOLOGEN nur im Rahmen von deren Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
- Der Entleiher ist außerdem zum Abschluss einer Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO verpflichtet, sofern personenbezogene Daten für DIE TECHNOLOGEN in deren Verantwortung verarbeitet werden.
10. Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis
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- Begründet der Entleiher zu dem von den TECHNOLOGEN überlassenen Arbeitnehmer ein eigenes Arbeitsverhältnis, wird eine Provision des Entleihers an DIE TECHNOLOGEN fällig (Nachweismaklerprovision). Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Arbeitnehmers DER TECHNOLOGEN.
- Der Entleiher kann den Arbeitnehmer frühestens 6 Monate nach der erstmaligen Überlassung durch DIE TECHNOLOGEN und unter Berücksichtigung der in Ziff. 6.1 dieser AGB geregelten Kündigungsfrist gegen Zahlung der Vermittlungsprovision gem. Ziff. 10.1 dieser AGB in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
- Die Provision gem. der Ziff. 10.1 und 10.2 dieser AGB beträgt 30 % des ersten Jahresbruttogehaltes des übernommenen Arbeitnehmers. Die Provision reduziert sich in Höhe von 1/12 für jeden Monat, in dem der Arbeitnehmer zuvor durch DIE TECHNOLOGEN an den Entleiher überlassen worden war. Dies gilt jedoch erst ab dem siebten Monat der Überlassung. Mithin ist die Übernahme provisionsfrei, wenn sie frühestens nach Ablauf des 18. Monats der Überlassung erfolgt.
- Der Entleiher ist verpflichtet, DEN TECHNOLOGEN Auskunft über das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
- Vertraglich vereinbarte Sonderregelungen bleiben von den vorstehenden Regelungen gem. dieser Ziff. 10 der AGB unberührt.
11. Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung
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- Diese AGB gelten bei einer Einstellung eines dem Entleiher durch DIE TECHNOLOGEN vorgestellten Arbeitnehmers, welche ohne eine vorherige Überlassung erfolgt, entsprechend, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Arbeitnehmers oder die Parteien haben im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung zur Personalvermittlung getroffen. In diesem Fall werden DIE TECHNOLOGEN als sog. Nachweismakler tätig.
- Stellen DIE TECHNOLOGEN einem Unternehmen einen Bewerber als Kandidaten zur Personalvermittlung vor und kommt ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen und Bewerber - auch ohne Rückmeldung an DIE TECHNOLOGEN - zustande, so ist eine Personalvermittlung im Wege einer Nachweismaklertätigkeit DER TECHNOLOGEN erfolgt und begründet den Anspruch von DEN TECHNOLOGEN auf eine Provision.
- Die Provision gem. Ziff. 11.2 dieser AGB beträgt 30 % des im Arbeitsvertrag vereinbarten ersten Jahresbruttogehalts inkl. aller Nebenleistungen und wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sofort fällig.
12. Reklamationen des Entleihers
Beanstandungen jeglicher Art an den Leistungen DER TECHNOLOGEN oder den Leistungen des überlassenen Arbeitnehmers seitens des Entleihers sind am Tag der Feststellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, schriftlich bei DEN TECHNOLOGEN anzuzeigen.
13. Haftung
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- DIE TECHNOLOGEN haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
- Die TECHNOLOGEN haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften DIE TECHNOLOGEN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung DER TECHNOLOGEN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Ziff. 13.2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DIE TECHNOLOGEN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit DIE TECHNOLOGEN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit DIE TECHNOLOGEN allgemeine technische Auskünfte geben, einen Rat oder eine Empfehlung erteilen, ohne dass DIE TECHNOLOGEN sich hierzu vertraglich verpflichtet haben, sind DIE TECHNOLOGEN, unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
14. Sonstiges/Anwendbares Recht
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- Der Entleiher kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu DEN TECHNOLOGEN nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung DER TECHNOLOGEN an Dritte übertragen.
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Bergisch Gladbach. Ist der Entleiher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls Bergisch Gladbach. DIE TECHNOLOGEN sind jedoch berechtigt, den Entleiher an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Verleiher seinen Firmensitz im Ausland hat.